Satzung AKT
Satzung ab April 2020
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
Der Verein führt den Namen „AKT-Ambulante Koronargruppe Tübingen e.V.“ (abgekürzt AKT) und hat seinen Sitz in Tübingen.
Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart eingetragen (Register Nr. 380646).
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der Gesundheit. Die AKT bietet und betreibt Behindertensport für Menschen mit Herzerkrankungen zur gesundheitlichen Förderung, Sekundärprävention bzw. Rehabilitation. Zur Erreichung dieser Ziele führt die AKT insbesondere spezielle Bewegungs- und Entspannungstherapie im Rahmen regelmäßiger Übungsveranstaltungen durch; hierfür setzt die AKT besonders Qualifizierte und ärztlich überwachte Übungsleiter/innen ein.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig.
2. Es werden nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt. Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins weder eingezahlte Beiträge zurück noch haben sie irgendeinen Anspruch auf Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Neben der Erstattung tatsächlich entstandener Auslagen ist es zulässig, für die satzungsmäßigen Tätigkeiten eien angemessene pauschale Vergütung gemäß § 3 Nr. 26a EStG zu zahlen. Über die Höhe dieser Pauschalvergütung entscheidet der Vorstand.
Seite 1 von 4
§ 4 Mitgliedschaft
1. Erwerb der Mitgliedschaft
1. 1 Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person über 18 Jahren werden. Die Aufnahme erfolgt durch schriftlichen Antrag, über den der Vorstand entscheidet. Die Ablehnung eines Antrags ist schriftlich mitzuteilen. Sie braucht nicht begründet zu werden.
1. 2 Mit der Aufnahme verpflichtet sich das Mitglied zur Förderung des Vereinszwecks. Es anerkennt die Satzung und Ordnungen des Vereins, des Württ. Landessportbundes und des Württ. Versehrtensportverbands.
1. 3 Personen, die sich um die Förderung des Vereins besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes oder der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
2. Verlust der Mitgliedschaft
2. 1 Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss
2. 2 Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss vor dem Jahresende durch Erklärung in Textform mitgeteilt werden.
2. 3 Den Ausschluss aus dem Verein kann der Vorstand beschließen, wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen für mindestens 6 Monate in Rückstand gekommen ist, oder grob gegen die Vereinssatzung und die Interessen der AKT, des WLSB oder des WVPR verstoßen hat.
§ 5 Beiträge
1. Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrags wird durch die Hauptversammlung festgesetzt.
2. Mitgliedern, die aus finanziellen Gründen zur Zahlung nicht in der Lage sind, können Mitgliedsbeiträge auf Antrag durch den Vorstand ganz oder teilweise erlassen werden.
3. Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich im Voraus im 1. Halbjahr per Lastschriftverfahren vom Konto abgebucht.
§ 6 Organe
Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung (Hauptversammlung)
2. Der Vorstand.
Seite 2 von 4
§7 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie ist vom/ von der Vorsitzenden oder bei Verhinderung vom/ von der stellvertretenden Vorsitzenden einzuberufen. Die Einberufung erfolgt mindestens 4 Wochen zuvor durch schriftliche Benachrichtigung der Mitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung.
2. Die Tagesordnung zur Mitgliederversammlung hat zu enthalten:
2. 1 Die Erstattung des Geschäfts- und des Kassenberichts durch den/ die Vorsitzende/n und den/ die Kassenführer/
2. 2 Bericht der Kassenprüfer
2. 3 Entlastung des Vorstands
2. 4 Beschlussfassung über Anträge
3. Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung bei der/ dem Vorsitzenden schriftlich eingereicht sein. Verspätet eingegangene Anträge werden nicht mehr auf die Tagesordnung gesetzt. Ausge-
nommen hiervon sind Dringlichkeitsanträge, die mit dem Eintritt von Ereignissen begründet werden, welche nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten sind. Über ihre Zulassung entscheidet die Mitgliederversammlung. Anträge zur Änderung der Satzung können als Dringlichkeitsanträge nicht zugelassen werden.
4. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder erforderlich. Wird eine Satzungsbestimmung, welche eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen. Sollten das Vereinsregister und/ oder das Finanzamt eine beschlossene Satzungsänderung beanstanden, ist der vertretungsberechtigte Vorstand ermächtigt, die zur beanstandungsfreien Eintragung erforderlichen Korrekturen herbeizuführen.
5. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung, insbesondere über die gefassten Beschlüsse, ist ein Protokoll zu führen, das vom/ von der Schriftführer/in und vom/von der Versammlungsleiter/in zu unterzeichnen ist.
6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn sie der Vorstand für erforderlich hält und/oder wenn die Einberufung von mindestens 10% der ordentlichen Mitglieder gefordert wird.
§ 8 Der Vorstand
1. Der von der Mitgliederversammlung zu wählende Vorstand besteht aus bis zu 8 Mitgliedern.
2. Die Mitglieder des Vorstands werden für 3 Jahre mit einfacher Mehrheit gewählt.
3. Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten; insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Dazu gibt er sich eine Geschäftsordnung, die er bei Bedarf verändern bzw. erweitern kann.
4. Scheidet während des Geschäftsjahres ein Vorstandsmitglied aus, so kann es durch Zuwahl des Vorstandes ersetzt werden. In der nächsten Mitgliederversammlung hat die Neubesetzung durch Wahl zu erfolgen.
5. Der Vorstand berichtet jährlich der Mitgliederversammlung über die laufenden Aufgaben; dazu gehören insbesonders der Kassenbericht und der Bericht der Kassenprüfer.
§ 9 Vertretung (§ 26 BGB)
Die Mitglieder des Vorstands sind nur jeweils zu zweit vertretungsberechtigt. Der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende dürfen jedoch je einzeln den Verein gerichtlich vertreten.
Seite 3 von 4
§ 10 Kassenprüfung
1. Nach Ende jedes Geschäftsjahrs findet eine Kassenprüfung statt. Der Kassenprüfungsbericht ist in der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
2. Die Kassenprüfer überprüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege sowie die Kassenführung sachlich, rechnerisch und wirtschaftlich.
3. Die Kassenprüfer werden von d er Mitgliederversammlung für 3 Jahre gewählt. Scheidet ein Kassenprüfer während des Geschäftsjahres aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Ersatz berufen.
§11 Datenschutz /Persönlichkeitsrechte
Zur Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke und Aufgaben verarbeitet, speichert, übermittelt, verändert, sperrt und löscht die AKT unter Beachtung und Wahrung der Grundsätze der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) personenbezogene Daten sowie Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Zur Sicherstellung der datenschutzrechtlichen Pflichten und Aufgaben kann der Vorstand einen Datenschutzbeauftragten bestellen. Einzelheiten regelt eine Datenschutzverordnung, die der Vorstand beschließt.
§ 12 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins den Mitgliedern angekündigt ist. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder.
Für den Fall der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.
Das nach Bezahlen der Schulden noch vorhandene Vereinsvermögen fällt zu gleichen Teilen an den LVPR und den Württembergischen Versehrtensportbund e.V. im Behindertensportverband Baden-Württemberg, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige und mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben.
§ 13 Salvatorische Klausel
Sollte eine der in dieser Satzung enthaltenen Regelungen nichtig oder unwirksam sein, so hat dies keine Auswirkung auf die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen. Sportkreisrat und Sportkreistag werden unverzüglich die beanstandete Regelung durch eine solche wirksame ersetzen, die dem Sinn, Zweck und der Bedeutung der ungültigen möglichst nahe kommt.
§ 14 Inkrafttreten
Diese Satzung hat die Mitgliederversammlung am 7. März 2020 beschlossen. Sie ersetzt alle früheren Satzungen der AKT und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Tübingen, den 07.03.2020
Seite 4 von 4