Satzung AKT
Satzung ab April 2020
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
Der Verein führt den Namen „AKT-Ambulante Koronargruppe Tübingen e.V.“ (abgekürzt AKT) und hat seinen Sitz in Tübingen.
Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart eingetragen (Register Nr. 380646).
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck
Zweck
des Vereins ist die Förderung des Sports und der Gesundheit. Die AKT
bietet und betreibt Behindertensport für Menschen mit Herzerkrankungen
zur gesundheitlichen Förderung, Sekundärprävention bzw. Rehabilitation.
Zur Erreichung dieser Ziele führt die AKT insbesondere spezielle
Bewegungs- und Entspannungstherapie im Rahmen regelmäßiger
Übungsveranstaltungen durch; hierfür setzt die AKT besonders
Qualifizierte und ärztlich überwachte Übungsleiter/innen ein.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig.
2.
Es werden nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt.
Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als
Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie
erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins weder
eingezahlte Beiträge zurück noch haben sie irgendeinen Anspruch auf
Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des
Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
3.
Neben der Erstattung tatsächlich entstandener Auslagen ist es zulässig,
für die satzungsmäßigen Tätigkeiten eien angemessene pauschale
Vergütung gemäß § 3 Nr. 26a EStG zu zahlen. Über die Höhe dieser
Pauschalvergütung entscheidet der Vorstand.
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§ 4 Mitgliedschaft
1. Erwerb der Mitgliedschaft
1.
1 Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person über 18
Jahren werden. Die Aufnahme erfolgt durch schriftlichen Antrag, über
den der Vorstand entscheidet. Die Ablehnung eines Antrags ist
schriftlich mitzuteilen. Sie braucht nicht begründet zu werden.
1.
2 Mit der Aufnahme verpflichtet sich das Mitglied zur Förderung des
Vereinszwecks. Es anerkennt die Satzung und Ordnungen des Vereins, des
Württ. Landessportbundes und des Württ. Versehrtensportverbands.
1.
3 Personen, die sich um die Förderung des Vereins besonders verdient
gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes oder der
Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
2. Verlust der Mitgliedschaft
2. 1 Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss
2.
2 Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss
vor dem Jahresende durch Erklärung in Textform mitgeteilt werden.
2.
3 Den Ausschluss aus dem Verein kann der Vorstand beschließen, wenn das
Mitglied trotz Mahnung mit der Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen für
mindestens 6 Monate in Rückstand gekommen ist, oder grob gegen die
Vereinssatzung und die Interessen der AKT, des WLSB oder des WVPR
verstoßen hat.
§ 5 Beiträge
1. Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrags wird durch die Hauptversammlung festgesetzt.
2.
Mitgliedern, die aus finanziellen Gründen zur Zahlung nicht in der Lage
sind, können Mitgliedsbeiträge auf Antrag durch den Vorstand ganz oder
teilweise erlassen werden.
3. Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich im Voraus im 1. Halbjahr per Lastschriftverfahren vom Konto abgebucht.
§ 6 Organe
Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung (Hauptversammlung)
2. Der Vorstand.
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§7 Mitgliederversammlung
1.
Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie
ist vom/ von der Vorsitzenden oder bei Verhinderung vom/ von der
stellvertretenden Vorsitzenden einzuberufen. Die Einberufung erfolgt
mindestens 4 Wochen zuvor durch schriftliche Benachrichtigung der
Mitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung.
2. Die Tagesordnung zur Mitgliederversammlung hat zu enthalten:
2. 1 Die Erstattung des Geschäfts- und des Kassenberichts durch den/ die Vorsitzende/n und den/ die Kassenführer/
2. 2 Bericht der Kassenprüfer
2. 3 Entlastung des Vorstands
2. 4 Beschlussfassung über Anträge
3.
Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens 2 Wochen vor der
Mitgliederversammlung bei der/ dem Vorsitzenden schriftlich eingereicht
sein. Verspätet eingegangene Anträge werden nicht mehr auf die
Tagesordnung gesetzt. Ausge-
nommen
hiervon sind Dringlichkeitsanträge, die mit dem Eintritt von
Ereignissen begründet werden, welche nach Ablauf der Antragsfrist
eingetreten sind. Über ihre Zulassung entscheidet die
Mitgliederversammlung. Anträge zur Änderung der Satzung können als
Dringlichkeitsanträge nicht zugelassen werden.
4.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit
der erschienenen Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein
Antrag als abgelehnt. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3
der erschienenen Mitglieder erforderlich. Wird eine Satzungsbestimmung,
welche eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt,
geändert, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen. Sollten
das Vereinsregister und/ oder das Finanzamt eine beschlossene
Satzungsänderung beanstanden, ist der vertretungsberechtigte Vorstand
ermächtigt, die zur beanstandungsfreien Eintragung erforderlichen
Korrekturen herbeizuführen.
5.
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung, insbesondere über die
gefassten Beschlüsse, ist ein Protokoll zu führen, das vom/ von der
Schriftführer/in und vom/von der Versammlungsleiter/in zu unterzeichnen
ist.
6.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn sie
der Vorstand für erforderlich hält und/oder wenn die Einberufung von
mindestens 10% der ordentlichen Mitglieder gefordert wird.
§ 8 Der Vorstand
1. Der von der Mitgliederversammlung zu wählende Vorstand besteht aus bis zu 8 Mitgliedern.
2. Die Mitglieder des Vorstands werden für 3 Jahre mit einfacher Mehrheit gewählt.
3.
Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten;
insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Dazu gibt
er sich eine Geschäftsordnung, die er bei Bedarf verändern bzw.
erweitern kann.
4.
Scheidet während des Geschäftsjahres ein Vorstandsmitglied aus, so kann
es durch Zuwahl des Vorstandes ersetzt werden. In der nächsten
Mitgliederversammlung hat die Neubesetzung durch Wahl zu erfolgen.
5.
Der Vorstand berichtet jährlich der Mitgliederversammlung über die
laufenden Aufgaben; dazu gehören insbesonders der Kassenbericht und der
Bericht der Kassenprüfer.
§ 9 Vertretung (§ 26 BGB)
Die
Mitglieder des Vorstands sind nur jeweils zu zweit
vertretungsberechtigt. Der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende
Vorsitzende dürfen jedoch je einzeln den Verein gerichtlich vertreten.
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§ 10 Kassenprüfung
1.
Nach Ende jedes Geschäftsjahrs findet eine Kassenprüfung statt. Der
Kassenprüfungsbericht ist in der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
2.
Die Kassenprüfer überprüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und
der Belege sowie die Kassenführung sachlich, rechnerisch und
wirtschaftlich.
3.
Die Kassenprüfer werden von d er Mitgliederversammlung für 3 Jahre
gewählt. Scheidet ein Kassenprüfer während des Geschäftsjahres aus, so
kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Ersatz
berufen.
§11 Datenschutz /Persönlichkeitsrechte
Zur
Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke und Aufgaben verarbeitet,
speichert, übermittelt, verändert, sperrt und löscht die AKT unter
Beachtung und Wahrung der Grundsätze der Datenschutz-Grundverordnung
(DSGVO) personenbezogene Daten sowie Daten über persönliche und
sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Zur Sicherstellung der
datenschutzrechtlichen Pflichten und Aufgaben kann der Vorstand einen
Datenschutzbeauftragten bestellen. Einzelheiten regelt eine
Datenschutzverordnung, die der Vorstand beschließt.
§ 12 Auflösung des Vereins
Die
Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung
beschlossen werden, wenn auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung
über die Auflösung des Vereins den Mitgliedern angekündigt ist. Der
Beschluss bedarf der Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder.
Für
den Fall der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, welche die
Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.
Das
nach Bezahlen der Schulden noch vorhandene Vereinsvermögen fällt zu
gleichen Teilen an den LVPR und den Württembergischen
Versehrtensportbund e.V. im Behindertensportverband Baden-Württemberg,
die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige und mildtätige
oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben.
§ 13 Salvatorische Klausel
Sollte
eine der in dieser Satzung enthaltenen Regelungen nichtig oder
unwirksam sein, so hat dies keine Auswirkung auf die Wirksamkeit der
Satzung im Übrigen. Sportkreisrat und Sportkreistag werden unverzüglich
die beanstandete Regelung durch eine solche wirksame ersetzen, die dem
Sinn, Zweck und der Bedeutung der ungültigen möglichst nahe kommt.
§ 14 Inkrafttreten
Diese
Satzung hat die Mitgliederversammlung am 7. März 2020 beschlossen. Sie
ersetzt alle früheren Satzungen der AKT und tritt mit der Eintragung in
das Vereinsregister in Kraft.
Tübingen, den 07.03.2020
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