Satzung AKT - herzsport-tübingen

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Ambulante Koronargruppe Tübingen e.V.
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Satzung AKT

Satzung ab April 2020
 
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
Der Verein führt den Namen „AKT-Ambulante Koronargruppe Tübingen e.V.“ (abgekürzt AKT) und hat seinen Sitz in Tübingen.
Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart eingetragen (Register Nr. 380646).
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck
Zweck  des Vereins ist die Förderung des Sports und der Gesundheit. Die AKT  bietet und betreibt Behindertensport für Menschen mit Herzerkrankungen  zur gesundheitlichen Förderung, Sekundärprävention bzw. Rehabilitation.  Zur Erreichung dieser Ziele führt die AKT insbesondere spezielle  Bewegungs- und Entspannungstherapie im Rahmen regelmäßiger  Übungsveranstaltungen durch; hierfür setzt die AKT besonders  Qualifizierte und ärztlich überwachte Übungsleiter/innen ein.
 
§ 3 Gemeinnützigkeit
1.  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke  im Sinne  des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.  Der Verein ist selbstlos tätig.
2.  Es werden nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt.  Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die  Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als  Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie  erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins weder  eingezahlte Beiträge zurück noch haben sie irgendeinen Anspruch auf  Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des  Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen  begünstigt werden.
3.  Neben der Erstattung tatsächlich entstandener Auslagen ist es zulässig,  für die satzungsmäßigen Tätigkeiten eien angemessene pauschale  Vergütung gemäß § 3 Nr. 26a EStG zu zahlen. Über die Höhe dieser  Pauschalvergütung entscheidet der Vorstand.

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§ 4 Mitgliedschaft
1. Erwerb der Mitgliedschaft
1.  1 Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person über 18  Jahren werden. Die Aufnahme erfolgt durch schriftlichen Antrag, über  den der Vorstand entscheidet. Die Ablehnung eines Antrags ist  schriftlich mitzuteilen. Sie    braucht nicht begründet zu werden.
1.  2 Mit der Aufnahme verpflichtet sich das Mitglied zur Förderung des  Vereinszwecks. Es anerkennt die Satzung und Ordnungen des Vereins, des  Württ. Landessportbundes und des Württ. Versehrtensportverbands.
1.  3 Personen, die sich um die Förderung des Vereins besonders verdient  gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes oder der  Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
2. Verlust der Mitgliedschaft
2. 1 Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss
2.  2 Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss  vor dem Jahresende durch Erklärung in Textform mitgeteilt werden.
2.  3 Den Ausschluss aus dem Verein kann der Vorstand beschließen, wenn das  Mitglied trotz Mahnung mit der Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen für  mindestens 6 Monate in Rückstand gekommen ist, oder grob gegen die  Vereinssatzung und die Interessen der AKT, des  WLSB oder des WVPR  verstoßen hat.
 
§ 5 Beiträge
1. Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrags wird durch die Hauptversammlung festgesetzt.
2.  Mitgliedern, die aus finanziellen Gründen zur Zahlung nicht in der Lage  sind, können Mitgliedsbeiträge auf Antrag durch den Vorstand ganz oder  teilweise erlassen werden.
3. Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich im Voraus im 1. Halbjahr per Lastschriftverfahren vom Konto abgebucht.
 
§ 6 Organe
Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung (Hauptversammlung)
2. Der Vorstand.

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§7 Mitgliederversammlung
1.  Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie  ist vom/ von der Vorsitzenden oder bei Verhinderung vom/ von der  stellvertretenden Vorsitzenden einzuberufen. Die Einberufung erfolgt  mindestens 4 Wochen zuvor durch schriftliche Benachrichtigung der  Mitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung.
2. Die Tagesordnung zur Mitgliederversammlung hat zu enthalten:
2. 1 Die Erstattung des Geschäfts- und des Kassenberichts durch den/ die Vorsitzende/n und den/ die Kassenführer/
2. 2 Bericht der Kassenprüfer
2. 3 Entlastung des Vorstands
2. 4 Beschlussfassung über Anträge
3.  Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens 2 Wochen vor der  Mitgliederversammlung bei der/ dem Vorsitzenden schriftlich eingereicht  sein. Verspätet eingegangene Anträge werden nicht mehr auf die  Tagesordnung gesetzt. Ausge-
nommen  hiervon sind Dringlichkeitsanträge, die mit dem Eintritt  von  Ereignissen begründet werden, welche nach Ablauf der Antragsfrist  eingetreten sind. Über ihre Zulassung entscheidet die  Mitgliederversammlung. Anträge zur Änderung der Satzung können als  Dringlichkeitsanträge nicht zugelassen werden.
4.  Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit  der erschienenen Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein  Antrag als abgelehnt. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3  der erschienenen Mitglieder erforderlich. Wird eine Satzungsbestimmung,  welche eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt,  geändert, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen. Sollten  das Vereinsregister und/ oder das Finanzamt eine beschlossene  Satzungsänderung beanstanden, ist der vertretungsberechtigte Vorstand  ermächtigt, die zur beanstandungsfreien Eintragung erforderlichen  Korrekturen herbeizuführen.
5.  Über den Verlauf der Mitgliederversammlung, insbesondere über die  gefassten Beschlüsse, ist ein Protokoll zu führen, das vom/ von der  Schriftführer/in und vom/von der Versammlungsleiter/in zu unterzeichnen  ist.
6.  Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn sie  der Vorstand für erforderlich hält und/oder wenn die Einberufung von  mindestens 10% der ordentlichen Mitglieder gefordert wird.
 
§ 8 Der Vorstand
1. Der von der Mitgliederversammlung zu wählende Vorstand besteht aus bis zu 8 Mitgliedern.
2. Die Mitglieder des Vorstands werden für 3 Jahre mit einfacher Mehrheit gewählt.
3.  Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten;  insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Dazu gibt  er sich eine Geschäftsordnung, die er bei Bedarf verändern bzw.  erweitern kann.
4.  Scheidet während des Geschäftsjahres ein Vorstandsmitglied aus, so kann  es durch Zuwahl des Vorstandes ersetzt werden. In der nächsten  Mitgliederversammlung hat die Neubesetzung durch Wahl zu erfolgen.
5.  Der Vorstand berichtet jährlich der Mitgliederversammlung über die  laufenden Aufgaben; dazu gehören insbesonders der Kassenbericht und der  Bericht der Kassenprüfer.
 
§ 9 Vertretung (§ 26 BGB)
 Die  Mitglieder des Vorstands sind nur jeweils zu zweit  vertretungsberechtigt. Der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende  Vorsitzende dürfen jedoch je einzeln den Verein gerichtlich vertreten.

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§ 10 Kassenprüfung
1.  Nach Ende jedes Geschäftsjahrs findet eine Kassenprüfung statt. Der  Kassenprüfungsbericht ist in der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
2.  Die Kassenprüfer überprüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und  der Belege sowie die Kassenführung sachlich, rechnerisch und  wirtschaftlich.
3.   Die Kassenprüfer werden von d er Mitgliederversammlung für 3 Jahre  gewählt. Scheidet ein Kassenprüfer während des Geschäftsjahres aus, so  kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Ersatz  berufen.
 
§11 Datenschutz /Persönlichkeitsrechte
Zur  Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke und Aufgaben  verarbeitet,  speichert, übermittelt, verändert, sperrt und löscht die AKT unter  Beachtung und Wahrung der Grundsätze der Datenschutz-Grundverordnung  (DSGVO) personenbezogene Daten sowie Daten über persönliche und  sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder.  Zur Sicherstellung der  datenschutzrechtlichen Pflichten und Aufgaben kann der Vorstand einen  Datenschutzbeauftragten bestellen. Einzelheiten regelt eine  Datenschutzverordnung, die der Vorstand beschließt.  

§ 12 Auflösung des Vereins
Die  Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung  beschlossen werden, wenn auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung  über die Auflösung des Vereins den Mitgliedern angekündigt ist. Der  Beschluss bedarf der Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder.
Für  den Fall der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter  Zwecke bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, welche die  Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.
Das  nach Bezahlen der Schulden noch vorhandene Vereinsvermögen fällt zu  gleichen Teilen an den LVPR und den Württembergischen  Versehrtensportbund e.V. im Behindertensportverband Baden-Württemberg,  die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige und mildtätige  oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben.

§ 13 Salvatorische Klausel
Sollte  eine der in dieser Satzung enthaltenen Regelungen nichtig oder  unwirksam sein, so hat dies keine Auswirkung auf die Wirksamkeit der  Satzung im Übrigen. Sportkreisrat und Sportkreistag werden unverzüglich  die beanstandete Regelung durch eine solche wirksame ersetzen, die dem  Sinn, Zweck und der Bedeutung der ungültigen möglichst nahe kommt.
 
§ 14 Inkrafttreten
Diese  Satzung hat die Mitgliederversammlung am 7. März 2020 beschlossen. Sie  ersetzt alle früheren Satzungen der AKT und tritt mit der Eintragung in  das Vereinsregister in Kraft.

 
Tübingen, den 07.03.2020

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